Wissenswertes
▼In die Mobilität investieren▲
Der Gesetzgeber stellt gemeinsam mit der zum Beispiel KFW Bank umfangreiche Fördermaßnahmen zur Verfügung, um Immobilien "barrierefrei" zu bauen oder umzubauen. Einen kleinen Überblick wer, wann, welche Förderungen erhalten kann um seine eigenen vier Wände mit einem Homelift, Aufzug oder einer Hebebühne ausstatten zu können, geben wir Ihnen hier:
Förderungen der KFW:
Bsp: Altersgerechtes Umbauen: Investitionszuschuss 455
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof entschied: "Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Der dadurch erlangte Gegenwert darf außer Betracht bleiben."
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs
Pflegekasse Stand 01.01.2015
Erhöhung der Pflegekosten - Zuschusses auf bis zu 4.000,00 Euro
Am 1. Januar 2015 erfolgte dank der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes eine Erhöhung für diverse notwendige Sach- und Pflegeleistungen. In diesem Zuge profitieren Pflegebedürftige nun auch von der Erhöhung des Zuschusses für barrierefreie Umbaumaßnahmen von bisher 2.557,- € auf nun bis zu 4.000,- € Bezuschussung.
Wichtige Voraussetzungen
Um den Zuschuss zu erhalten, ist die Einstufung in eine Pflegestufe erforderlich. Je nach Einstufung des Pflegeversicherten in eine der Pflegestufen 0, 1, 2 oder 3 kann seit dem 1. Januar 2015 ein Zuschuss von bis zu 4.000,- € gewährt werden. Darüber hinaus kann eine Vervielfachung des Zuschusses durch die Pflegekasse erfolgen, sofern mehrere pflegebedürftige Personen zusammenwohnen. Ein pflegebedürftiges Ehepaar kann somit nach Erfüllen aller Voraussetzungen beispielsweise bis zu 8.000,- € Zuschuss erhalten. Nähere Informationen hierzu können Sie auch der unten angefügten Grafik des Bundesministeriums für Gesundheit ersehen.
Kein Rechtsanspruch für Bezuschussung
Bitte beachten Sie, dass es auf den Zuschuss der Pflegekasse keinen rechtlichen Anspruch gibt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zuschuss durch die Pflegekasse bewilligt wird, ist jedoch in den meisten Fällen hoch, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beantragung des Zuschusses
Sollten Sie noch keine Pflegeleistungen beziehen, so stellen Sie bitte noch vor dem Kauf Ihres Beförderungsmittels einen Antrag bei Ihrer zuständigen Krankenkasse (Pflegekasse). Die Beantragung des Zuschusses ist in aller Regel unproblematisch. Sie müssen sich lediglich von Ihrer Pflegekasse das Formular zur Bezuschussung von pflegegerechten Umbauten zukommen lassen, dieses ausfüllen und an diese Stelle zurücksenden.
- Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Zuschüssen der Änderung des Pflegestärkungsgesetzes vom 1. Januar 2015 können Sie dem nachfolgenden Link des Bundesministeriums für Gesundheit erlesen (Quelle: www.bmg.bund.de):
DIN 18040 Veröffentlichung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Norm DIN 18040 Teil 1 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Öffentlich zugängliche
Gebäude“ und Teil 2 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Wohnungen“ ersetzt die Normen
18024-2 und 18025 Teil 1 und 2.
In den genannten Normen werden Planungsgrundlagen für eine barrierefreie Gestaltung des Lebensraumes für alle Menschen dargestellt. Ziel ist gemäß § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Veröffentlichung der DIN 18040 der Architektenkammer NRW